Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B-Geschäft)
§ 1 Geltung
- (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt), soweit der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die OCULUS Optikgeräte GmbH, Wetzlar, (nachfolgend „OCULUS“ genannt) mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass OCULUS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
- (2) Die AGB von OCULUS gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als OCULUS ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und OCULUS dem nicht ausdrücklich widerspricht.
- (3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch OCULUS maßgebend.
- (4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- (5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Textform
- (1) Die Angebote von OCULUS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn OCULUS dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen OCULUS sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
- (2) Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist OCULUS berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.
- (3) Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von OCULUS nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
- (4) OCULUS ist Inhaber oder Urheber der Handelsbezeichnungen, Marken, Symbole, Logos und anderen, schutzfähigem geistigen Eigentum, die mit den Produkten von OCULUS oder OCULUS selbst, in Verbindung zu bringen sind. Der Auftraggeber hat das geistige Eigentum von OCULUS zu beachten und entsprechend den vertraglichen Vereinbarung zu nutzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Rechte von OCULUS zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, zu bearbeiten oder umzugestalten.
§ 3 Preise und Zahlung
- (1) Die Preise gelten für den vereinbarten aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr-, Zusatz- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
- (2) Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
- (3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. OCULUS ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt OCULUS spätestens mit der Auftragsbestätigung.
- (4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. OCULUS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
- (5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber durch das Aufrechnungsverbot im konkreten Liefer- oder Leistungsvertrag gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mangelbeseitigungskosten oder Fertigstellungskosten zustehen.
- (6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist OCULUS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
- (1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt.
- (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist OCULUS berechtigt die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen und Versandweg nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen und anfallende Kosten an den Auftraggeber weiter zu belasten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
- (3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist OCULUS berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet OCULUS wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Warenwertes pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Höchstens jedoch bis zu 10 % bei endgültiger Nichtannahme der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von OCULUS (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass OCULUS überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- (4) Von OCULUS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten, wenn ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Beginn der angegebenen Leistungs- bzw. Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- (5) OCULUS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, sofern OCULUS diese nicht zu vertreten hat. Ein Fall der höheren Gewalt liegt vor bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegendem Ereignis, wie insbesondere Krieg, terroristische Auseinandersetzung, Epidemien/Pandemien oder Arbeitskämpfe, welches außerhalb des Einflussbereichs von OCULUS liegt und durch das OCULUS ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von OCULUS verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen und rechtmäßiger Aussperrungen. OCULUS wird sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Sofern solche Ereignisse OCULUS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist OCULUS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber OCULUS vom Vertrag zurücktreten.
- (6) Ergibt sich nach Vertragsschluss, dass der Anspruch von OCULUS durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) ist, kann OCULUS die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. OCULUS kann eine angemessene Frist bestimmen innerhalb derer die Gegenleistung zu bewirken bzw. die Sicherheit zu leisten ist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist OCULUS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- (7) OCULUS ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
- (8) Gerät OCULUS mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von OCULUS auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser AGB beschränkt. Die Rechte der Parteien bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme
- (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von OCULUS, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet OCULUS auch eine Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. Dies gilt, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, nur für Installationen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu vollziehen sind. Installationen im Ausland nimmt OCULUS nur bei ausdrücklicher Vereinbarung vor.
- (2) Wird die Ware auf Verlangen des Aufraggebers nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder OCULUS noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und OCULUS dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber genehmigt OCULUS bei einer gegenseitig ausdrücklich vereinbarten Versendung der Ware zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, sich seiner eigenen Transportpersonen zu bedienen.
- (3) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Sachmängel, Mängelansprüche
- (1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
- (2) Grundlage der Mängelhaftung von OCULUS ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von OCULUS (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- (3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Auftraggeber nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt OCULUS jedoch keine Haftung.
- (4) OCULUS haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Auftraggebers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei einem Werkvertrag findet § 377 HGB analoge Anwendung. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist OCULUS hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
- (5) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet OCULUS eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Absatz 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt OCULUS keine Haftung.
- (6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, trägt bzw. erstattet OCULUS nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann OCULUS die vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
- (7) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist OCULUS unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn OCULUS berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
- (8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- (9) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von OCULUS, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
- (10) Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von OCULUS den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz
- (1) Die Haftung von OCULUS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
- (2) OCULUS haftet vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht
- a) um Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit oder
- b) um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentliche Pflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- (3) Soweit OCULUS gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die OCULUS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die OCULUS bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- (4) Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von OCULUS.
- (5) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von OCULUS wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft
- (1) OCULUS behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist OCULUS berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. OCULUS ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- (3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt OCULUS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von OCULUS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. OCULUS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
- (4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für OCULUS vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, OCULUS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt OCULUS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- (5) OCULUS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt OCULUS.
- (6) Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist OCULUS berechtigt, vom Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung der Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der EU zugelassen ist, zu verlangen.
§ 9 Verjährung
- (1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- (2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
- (3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß 7 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
- (1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).
- (2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten bzw. in Ansehung dieser AGB abgeschlossener Vertragsverhältnisse der Geschäftssitz von OCULUS in Wetzlar (Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. OCULUS ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- (3) Soweit der in Ansehung dieser AGB abgeschlossene Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
§ 11 Datenschutzhinweis
- (1) OCULUS wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Auftraggebers die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO), wahren.
- (2) Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden von OCULUS erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung dieses Vertrags erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Auftraggebers erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Auftraggeber eingewilligt hat.
- (3) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name, Verbraucher bzw. Unternehmereigenschaft, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung erforderlich sind.
- (4) OCULUS ist berechtigt, – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Kaufvertrags das Risiko von Zahlungsausfällen auf Auftraggeberseite zu prüfen. Insoweit werden Wahrscheinlichkeitswerte für das künftige Verhalten des Auftraggebers erhoben und verarbeitet. Zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte werden auch Anschriftendaten des Auftraggebers verwendet. Für die Prüfung wird OCULUS Leistungen von Auskunfteien, wie z.B. der SCHUFA Holding AG (Wiesbaden), oder anderer Dritter in Anspruch nehmen und zu diesem Zweck Daten des Auftraggebers an diese übermitteln bzw. bei diesen anfragen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu diesem Zweck erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
- (5) OCULUS ist insbesondere berechtigt, die Daten des Auftraggebers an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages (z.B. für Versand, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. Der OCULUS wird diese Daten – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – unter Umständen auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso Unternehmen) weiterleiten.
- (6) OCULUS wird dem Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die den Auftraggeber betreffenden, gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Der Auftraggeber hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung seiner Daten an einen Dritten zu verlangen. Außerdem steht dem Auftraggeber das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.
- (7) Der Auftraggeber kann einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten für die erforderliche Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die OCULUS übertragen wurde oder zur erforderlichen Wahrung der berechtigten Interessen des OCULUS oder eines Dritten – wie ggf. nach der vorstehenden Ziffer 5 – nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO jederzeit durch eine formlose Mitteilung gegenüber OCULUS widersprechen. Wenn OCULUS keine überwiegenden zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verwendung nachweisen kann, wird OCULUS die betroffenen Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht mehr für diese Zwecke verwenden. Der Auftraggeber kann gleichfalls einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO jederzeit unentgeltlich durch eine formlose Mitteilung gegenüber OCULUS widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs wird OCULUS die betroffenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verwenden.
- (8) Verantwortliche Stelle für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen sowie für die Ausübung der unter Ziffern 6 und 7 beschriebenen Rechte ist:
RPA Datenschutz + Compliance GmbH
vertreten durch die Geschäftsführer
Henning Koch und Ilja Borchers
Hauser Gasse 19b
35578 WetzlarDie primär für den OCULUS zuständige Aufsichtsbehörde ist der
Hessische Datenschutzbeauftragte,
Gustav-Stresemann-Ring 1,
65189 Wiesbaden.
